MDK-Reformgesetz-Verabschiedung

vdek begrüßt Nachbesserungen durch Koalitionsfraktionen

Das MDK-Reformgesetz mit der Reform der Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) und der Reform der Krankenhausabrechnungsprüfungen wird heute im Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet. Positiv wertet Uwe Klemens, ehrenamtlicher Vorsitzender des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), dass es im parlamentarischen Prozess zu Veränderungen durch die Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag gekommen ist, insbesondere was die Rolle der Sozialen Selbstverwaltung anbelangt.

Wegfall der Unvereinbarkeitsregelung

Als positiv bewertet Klemens die Streichung der noch im Kabinettsentwurf enthaltenen sogenannten „Unvereinbarkeitsregelung“, nach der die durch Sozialwahlen gewählten, ehrenamtlich tätigen Verwaltungsräte der Krankenkassen nicht in die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste hätten gewählt werden dürfen. Dazu der vdek-Verbandsvorsitzende: „Die Unvereinbarkeitsregelung zwischen einem Ehrenamt im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes und einem Verwaltungsrat einer Krankenkasse hätte eine Schwächung der Sozialen Selbstverwaltung bedeutet. Gut, dass diese Regelung nachgebessert wurde und die durch Sozialwahl legitimierten Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber weiter in den von den Beitragszahlern finanzierten Medizinischen Diensten vertreten sein werden. Auch die nun gesetzlich bestimmte Frauenquote ist ein gutes Signal.“

Krankenhausabrechnungsprüfung: Prüfquote nach oben korrigiert

Nachjustiert wurde auch bei der Reform der Krankenhausabrechnungsprüfungen. Zwar halten die Ersatzkassen die Vorgabe einer Prüfquote nach wie vor für problematisch, erkennen aber an, dass durch die Erhöhung der Prüfquote von 10 Prozent auf 12,5 Prozent die finanziellen Risiken für die Beitragszahler gesenkt werden. Für das Jahr 2020 haben die Regierungsfraktionen zudem als Sanktion einen Aufschlag der Krankenhäuser auf den Differenzbetrag zwischen Rechnungs- und Korrekturbetrag in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch in Höhe von 300 Euro vorgesehen. „Damit wird ein Impuls für korrekte Abrechnungen gesetzt“, erklärt die vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner.

Dies gelte ebenso für das Scoring-Modell, wonach Krankenhäuser ab 2020 nach der Qualität ihrer Rechnungen in drei Gruppen eingeteilt werden. Von dieser Bewertung („Scoring“) hängt ab 2021 die Prüfquote ihrer Rechnungen ab: Bei Kliniken mit guter Rechnungsqualität werden 5 Prozent der Rechnungen geprüft, bei mittlerer Qualität 10 Prozent, bei schlechter 15 Prozent. „Diese Regelung geht in die richtige Richtung; allerdings sind diese Prüfquoten aus Sicht der Ersatzkassen nur als Richtwerte sinnvoll. Auch die Lockerungen zum Aufrechnungsverbot für die Krankenkassen tragen dazu bei, dass sich die Zahl der Sozialgerichtsverfahren verringern wird“, sagte die vdek-Vorstandsvorsitzende. Krankenkassen könnten demnach künftige etwaige Rückforderungen mit offenen Rechnungen der Kliniken aufrechnen, wenn das Krankenhaus keine Einwände gegen die Rechnungskürzung erhebt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde.  

Darüber hinaus begrüßt Elsner, dass die Einhaltung von besonderen Strukturmerkmalen in Krankenhäusern, die der Versorgungsqualität dienen, im Vorfeld begutachtet werden sollen, wodurch Einzelfallstreitigkeiten in der Abrechnung vermieden werden.

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