Privatärzte müssen am Bereitschaftsdienst der KV Bayern teilnehmen

Die Bayerische Staatsregierung hat zum 1. August das Heilberufekammergesetz (HKaG) angepasst. Bisher bestand die Pflicht aller (und damit auch der rein privatärztlich tätigen) „am Not- und teilzunehmen“. Nunmehr erstreckt sich diese Pflicht darauf, „am ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns teilzunehmen und sich an dessen Finanzierung zu beteiligen“, Art. 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HKaG. […]

Quelle: Seufert Rechtsanwälte

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