Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung 2022

Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von von für den Vereinbarungszeitraum 2022

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf die Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal ( 2022) verständigt. Das Unterschriftenverfahren wurde eingeleitet.

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