Nachweisvereinbarung Pflegepersonaluntergrenzen für das Jahr 2021
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die Nachweisvereinbarung nach § 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von pflegepersonaluntergrenzen für das Jahr 2021 konsentiert.
Danach sind quartalsweise (zum 15.04.2021, 15.07.2021, 15.10.2021 und 15.01.2022) die durchschnittliche pflegepersonalausstattung (differenziert nach Pflegefachkräften und Pflegehilfspersonal), die durchschnittliche Patientenbelegung (für die Nachtschicht ermittelt aus dem Mitternachtsbestand, für die Tagschicht ermittelt aus dem Patientenstand um 12:00 Uhr), die Anzahl an Patienten, die durchschnittliche Anzahl an aufgestellten Betten, die Anzahl an Belegungstagen und die Anzahl der Schichten, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten wurden, an das inek und die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu melden. […]
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