Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen

an das InEK

Quartalsweise sind (zum 15.04., 15.07., 15.10. und 15.01.) die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung (differenziert nach Pflegefachkräften und Pflegehilfspersonal), die durchschnittliche Patientenbelegung (gemessen nach dem Mitternachtsbestand) und die Anzahl der Schichten, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten wurden, an das InEK und die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu melden.

Die Meldung erfolgt monatsweise differenziert nach Tag-/Nacht-Schicht je Station und für die pflegesensitiven Bereiche „Geriatrie“, „Kardiologie“, „Unfallchirurgie“ und „Intensivmedizin“. Basis der Differenzierung nach pflegesensitivem Bereich, Station und Standort ist die Meldung des Krankenhauses nach § 5 PpUGV. Die Meldung an das InEK erfolgt über das . […]

Quelle: InEK


Siehe auch:

Vereinbarung nach § 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen (PpuG-Nachweisvereinbarung)

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