Landesarbeitsgericht kippt 30-Minuten-Vorgabe in der Rufbereitschaft

Klinik darf Eintreffzeit nicht per Dienstanweisung festlegen – Urteil mit Signalwirkung für Krankenhäuser

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az. 8 SLa 502/25) hat die Vorgabe eines kommunalen Klinikums, Ärztinnen und Ärzte müssten während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein, für unzulässig erklärt. Wie der Marburger Bund mitteilt, wurde die Berufung des Krankenhausträgers zurückgewiesen. Die entsprechende Dienstanweisung ist damit unwirksam. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde zugelassen.

Geklagt hatte ein Oberarzt, Mitglied des Marburger Bundes. Der Arbeitgeber hatte sich auf Strukturvorgaben des Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) berufen. Diese sehen vor, dass ein Facharzt innerhalb von maximal 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein muss. Das Klinikum leitete daraus eine verbindliche Eintreffzeit für die Rufbereitschaft ab.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte nun die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover und stellte mehrere Grundsätze klar. Zum einen seien 30 Minuten „am Patienten“ zu kurz bemessen, da Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten einzubeziehen seien. Diese lägen nicht im Einflussbereich des Arztes. Zum anderen gebe der Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA dem Arbeitgeber kein Recht, die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme einseitig per Dienstanweisung festzulegen. Maßgeblich sei allein das Eintreffen am Arbeitsort. Die tatsächliche „Verfügbarkeit am Patienten“ setze weitere organisatorische Schritte voraus, die in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen. Zulässig sei lediglich eine angemessene reine Wegezeit; das Gericht nennt hierfür einen Rahmen von 25 bis 30 Minuten bis zum Zugangspunkt des Betriebsgeländes.

Für Krankenhäuser hat die Entscheidung arbeitsorganisatorische und haftungsrechtliche Relevanz. Strukturvorgaben aus der Qualitätssicherung oder Mindestanforderungen können demnach nicht ohne Weiteres in starre Eintreffzeiten für Rufbereitschaften übersetzt werden. Sofern eine unmittelbare Patientenverfügbarkeit erforderlich ist, müssen Träger gegebenenfalls andere Dienstformen – etwa Bereitschaftsdienste – einplanen.

Der Marburger Bund bewertet das Urteil als grundsätzliche Klärung zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Für Klinikleitungen bedeutet die Entscheidung, bestehende Dienstanweisungen und Rufbereitschaftsregelungen im Lichte tarifrechtlicher Vorgaben zu überprüfen und mit Strukturvorgaben in Einklang zu bringen.

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