Landesarbeitsgericht Hamm verhandelt zu Weisungen an Chefarzt bei Schwangerschaftsabbrüchen

Berufungsverfahren klärt Reichweite arbeitgeberseitiger Direktionsrechte im Krankenhaus

Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm findet am 5. Februar 2026 eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren 18 SLa 685/25 statt. Gegenstand ist die Rechtmäßigkeit arbeitgeberseitiger Weisungen an einen Chefarzt eines Klinikums im Zusammenhang mit der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.

Der klagende Chefarzt wendet sich gegen zwei Weisungen seines Arbeitgebers. Diese untersagen ihm – abgesehen von eng begrenzten Ausnahmefällen – die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen innerhalb der Klinik. Zudem wurde eine bereits erteilte Nebentätigkeitserlaubnis für ärztliche Tätigkeiten außerhalb des Klinikums nachträglich dahingehend konkretisiert, dass sie keine Schwangerschaftsabbrüche umfasst.

Das Arbeitsgericht Hamm (Gerichtstag Lippstadt) hatte die Klage in erster Instanz vollständig abgewiesen. Mit Urteil vom 8. August 2025 (Az. 2 Ca 182/25) erklärte das Gericht beide Weisungen für rechtmäßig. Nach Auffassung der Vorinstanz bewegten sich die Anordnungen im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts.

Gegen diese Entscheidung richtet sich nun die Berufung des Chefarztes. Das Landesarbeitsgericht Hamm wird sich in der mündlichen Verhandlung insbesondere mit der Frage befassen, in welchem Umfang Krankenhausträger medizinische Leistungen durch Weisungen beschränken dürfen, auch wenn diese Leistungen grundsätzlich rechtlich zulässig sind.

Der Ausgang des Verfahrens ist für Krankenhäuser, Chefärzte und Träger mit konfessioneller oder ethischer Ausrichtung von Bedeutung. Im Kern geht es um das Spannungsverhältnis zwischen ärztlicher Berufsausübungsfreiheit, arbeitsvertraglichen Bindungen und dem unternehmerischen Gestaltungs- und Weisungsrecht des Klinikträgers.

Die Verhandlung beginnt am Donnerstag, 5. Februar 2026, um 12:15 Uhr im Saal 6 des Landesarbeitsgerichts Hamm.

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