Krankenhäuser sind vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen, soweit sie nach § 21 Abs. 2a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben

Mit dieser Weisung werden die Wirkungen der Ausgleichszahlungen auf den Anspruch auf Kurzarbeitergeld dargelegt und das Verfahren geregelt.

Soweit durch die zuständige Landesbehörde nach § 21 Abs. 1a S. 2 oder 4 KHG bestimmt wurden, haben sie aufgrund der Ausgleichszahlungen ab dem Zeitpunkt der Bestimmung keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Hat die zuständige Landesbehörde die Bestimmung aufgehoben, endet der Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a S. 7 KHG am 14. Tag nach der Aufhebung. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann erst ab dem 15. Tag nach Aufhebung der Bestimmung durch die zuständige Landesbehörde wieder entstehen.Reine sowie - oder Rehabilitationseinrichtungen haben keinen Anspruch auf die o.g. Ausgleichszahlungen und können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Kurzarbeitergeld erhalten. […]

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

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