Die COVID-19-Impfpflicht in Gesundheitseinrichtungen – Anforderungen an den Datenschutz

Mit dem neu eingeführten § 20a (IfSG) gilt ab dem 15. März 2022 in Gesundheitseinrichtungen und -unternehmen (z.B. , -Einrichtungen, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflegeheime, Pflegedienste etc.) eine -. Ab diesem Datum dürfen in solchen Unternehmen und Einrichtungen nur noch Personen arbeiten, die entweder gegen COVID-19 geimpft sind, als genesen gelten oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation von der Impfpflicht befreit sind. […]

Quelle: GÖRG Rechtsanwälte

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