Corona-Pandemie: Pflegekräfte dürfen ärztliche Tätigkeiten verrichten

Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch nicht ärztliches ist nach dem neuen § 5a IfSG unter gewissen Voraussetzungen gestattet.

Am 27.03. ist das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (BGBI. 2020 I. S. 587) im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden. Mit diesem Artikelgesetz wurde auch § 5a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) implementiert. Die Vorschrift gestattet die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch den dort abschließend benannten Personenkreis. Was gibt es bei der Umsetzung der Vorschrift zu berücksichtigen?  Welche Besonderheiten gelten? […]

Quelle: ku-gesundheitsmanagement

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