Berücksichtigung struktureller Änderungen im Krankenhaus bei den Pflegepersonaluntergrenzen

S 9 KR 6256/19 | Sozialgericht Stuttgart, vom 14.04.2021 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte

Durch Art. 7 PpSG wurde § 137i SGB V eingeführt, mit dem erstmals auf gesetzlicher Basis verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen für bestimmte Bereiche in Krankenhäusern statuiert wurden. Diese Pflegepersonaluntergrenzen basieren auf der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (). Die Kalkulation erfolgt unter Berücksichtigung der des Vor-Vorjahres. Für das Kalenderjahr 2020 sind daher die Belegungszahlen für das Kalenderjahr für die Kalkulation heranzuziehen. Für etwaige organisatorische Veränderungen im Krankenhaus gibt es nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten aktuellere Zahlen zugrunde zu legen, die sich aus § 5 Abs. 4 PpUGV ergeben. […]

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