Berücksichtigung struktureller Änderungen im Krankenhaus bei den Pflegepersonaluntergrenzen
S 9 KR 6256/19 | Sozialgericht Stuttgart, urteil vom 14.04.2021 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte
Durch Art. 7 PpSG wurde § 137i SGB V eingeführt, mit dem erstmals auf gesetzlicher Basis verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen für bestimmte Bereiche in Krankenhäusern statuiert wurden. Diese Pflegepersonaluntergrenzen basieren auf der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (ppugv). Die Kalkulation erfolgt unter Berücksichtigung der daten nach § 21 khentgg des Vor-Vorjahres. Für das Kalenderjahr 2020 sind daher die Belegungszahlen für das Kalenderjahr 2018 für die Kalkulation heranzuziehen. Für etwaige organisatorische Veränderungen im Krankenhaus gibt es nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten aktuellere Zahlen zugrunde zu legen, die sich aus § 5 Abs. 4 PpUGV ergeben. […]