Aufstellung der Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern gem. § 137i Abs. 4a SGB V

Gemäß § 137i Abs. 4a SGB V werden zum 15. Februar eines Jahres für jedes Krankenhaus unter Nennung des Namens und des Institutionskennzeichens des jeweiligen Krankenhauses und soweit möglich für jeden Standort eines Krankenhauses gesondert die Angaben der über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, die diese auf Grund des § 5 Absatz 3 und 4 der -Verordnung oder einer der Vertragsparteien nach Absatz 1 übermittelt haben, veröffentlicht.

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Quelle: InEK

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