Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Personalausstattung in der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen Versorgung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychoso-matische Leistungen (psychvvg) beauftragt worden, verbindliche Mindestvorgaben für die personelle Ausstattung der stationären Einrichtungen der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung festzulegen (§ 136a Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V). Die verbindlichen Mindestvorgaben des G-BA sollen die bisherigen Vorgaben zur personalausstattung der zum Jahr 2020 außer Kraft tretenden verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psych-PV) ersetzen und aus diesem Grund bis zum 30. September 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 beschlossen werden. Während die Anhaltszahlen der Psych-PV als Finanzierungsinstrument klar darauf ausgerichtet waren, bei den Budgetvereinbarungen zugrunde gelegt zu werden, stellen die nach der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage vom G-BA zu beschließenden Mindestvorgaben ein Instrument zur Sicherung der Behandlungsqualität dar. […]
Quelle: Bundestag (PDF, 353KB)