Oldenburg (dpa) - Wegen der Morde des Ex-Krankenpflegers Niels Högel müssen sich von 17. Februar 2022 an acht Verantwortliche und Mitarbeiter der Kliniken Oldenburg und Delmenhorst vor Gericht verantworten. Ihnen wird in unterschiedlichem Umfang Totschlag durch Unterlassen beziehungsweise Beihilfe dazu vorgeworfen. Sie sollen nicht eingeschritten sein, um Morde von Högel zu unterbinden. Das Oldenburger Landgericht teilte den Termin für den Prozessauftakt am Mittwoch mit. Zweiter Prozesstag ist der 18. Februar.

Insgesamt seien bis November 42 Verhandlungstage angesetzt, so Gerichtssprecher Torben Tölle. Die Beweisaufnahme stehe noch nicht. Aber möglicherweise werde im Laufe des Prozesses auch Högel als Zeuge vernommen. Der war Anfang Juni 2019 vom Landgericht Oldenburg wegen Mordes an Patienten in 85 Fällen zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Der Fall hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt.

Die acht Angeklagten werden vor Gericht von 20 Verteidigern vertreten. Als Gerichtssaal fungiert wie 2019 der sogenannte Große Festsaal der Weser-Ems-Halle. Damals bot der Saal für 200 Zuschauer Platz, diesmal werden es coronabedingt maximal 65 sein. Die Kammer dürfte in derselben Besetzung arbeiten wie beim Högel-Prozess mit Sebastian Bührmann als Vorsitzendem Richter.

Högel hatte seine Opfer zwischen 2000 und 2005 mit Medikamenten zu Tode gespritzt. Seine Verbrechen beging er zunächst am Klinikum Oldenburg. 2002 wechselte er mit einem Arbeitszeugnis ans Klinikum Delmenhorst, wo er weiter mordete.

Von den Angeklagten waren je vier an der Oldenburg Klinik und vier in Delmenhorst tätig. Die Schwurgerichtskammer hatte aus prozessökonomischen Gründen entschieden, die beiden zunächst getrennten Verfahren zu verbinden.

Es geht um insgesamt acht Todesfälle, davon drei in Oldenburg und fünf in Delmenhorst. Allerdings müssen diese Taten unabhängig von der Rechtskraft des Urteils gegen Högel vor Gericht wieder gesondert festgestellt werden. Es gelte die Unschuldsvermutung für die Angeklagten, so Tölle. Grundsätzlich geht es darum, ob und inwieweit die Angeklagten Verdachtsmomente gegen Högel übergingen.

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