Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 10/20 R

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Fallzusammenführung

Verhandlungstermin 27.10.2020 11:30 Uhr

Terminvorschau

M. Krankenhaus gGmbH ./. AOK Bayern
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung von zwei 2015 im Krankenhaus der Klägerin durchgeführten stationären Behandlungen einer Versicherten der beklagten Krankenkasse. Die Klägerin rechnete beide Behandlungen getrennt in Höhe von insgesamt 5614,25 Euro ab, während die Beklagte unter Verweis darauf lediglich 4218,47 Euro gezahlt hat, dass beide Behandlungsfälle nach § 2 Abs 2 FPV 2015 zusammenzuführen seien: Beide innerhalb von 30 Tagen erfolgten Behandlungsfälle seien der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) zugeordnet, während der erste in die medizinische, der folgende in die operative Partition einzugruppieren sei. Die Klägerin hält dem entgegen, dass zwischen diesen beiden Behandlungsfällen eine weitere Behandlung im selben Krankenhaus stattgefunden habe. Die mittlere Behandlung sei zwar einer anderen MDC zugeordnet, die beiden anderen Behandlungen (der Reihenfolge nach die erste und dritte Behandlung) folgten dadurch allerdings nicht mehr unmittelbar aufeinander, so dass die Voraussetzungen der Fallzusammenführung nach § 2 Abs 2 FPV 2015 nach deren Wortlaut nicht erfüllt seien. Das SG hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 1395,78 Euro verurteilt, das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm §§ 7 und 9 KHEntgG und den Bestimmungen der FPV.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Nürnberg - S 21 KR 173/17, 24.11.2017
Bayerisches Landessozialgericht - L 20 KR 148/18, 19.03.2019

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Terminbericht

Die klagende Krankenhausträgerin hat die Klage in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf das Urteil des Senats vom 16.7.2020 - B 1 KR 22/19 R - zurückgenommen.

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