Eine allogene Stammzelltransplantation bei einem rezidivierten Myelom entspricht nicht dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
L 8 KR 385/14 | Hessisches landessozialgericht , Urteil vom 20.12.2018
Es gab noch keinen wissenschaftlichen Konsens über die Zweckmäßigkeit der Therapie. Die qualität und Wirksamkeit der allogenen stammzelltransplantation bei einem rezidivierten Myelom war durch wissenschaftlich einwandfrei durchgeführte Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode noch nicht gesichert. […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit
S 18 KR 360/11 | Sozialgericht Wiesbaden , Urteil vom 22.10.2014
In der Vorinstanz vor dem Sozialgericht Wiesbaden wurde die Erforderlichkeit der stationären Behandlung bejaht.
[…] Ist die Erforderlichkeit der stationären Behandlung mit allogener Stammzellentransplantation nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Grunde nach bei individueller Eignung der Versicherten zu bejahen, steht auch die streitige Auswahl des Konditionierungsprotokolls und der GVHD-Prophylaxe einer Abrechnung nicht entgegen. […]Quelle: Sozialgerichtsbarkeit