Die Übermittlung der Daten zur Abrechnungsprüfung soll in Zukunft digital ablaufen. Das hat der Gesetzgeber bereits mit dem Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) 2019 klargestellt. Ein Teil der Umsetzung ist in der elektronische-Vorgangsübermittlungs-Vereinbarung (eVV) festgeschrieben. Am 9. März 2022 haben allerdings die Selbstverwaltungspartner – die Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) – die eVV geändert, mit offenbar weitreichenden Folgen für Kliniken. Vielen Beteiligten ist die Tragweite nicht aufgefallen, doch die Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling zeigt sich in einem Schreiben an die Deutsche Krankenhausgesellschaft und den GKV-Spitzenverband nun äußerst besorgt.
Wenn aus können müssen wird
Es geht darum, wie genau die Daten übermittelt werden. DKG und GKV haben ein detailliertes Schubladensystem entwickelt, in das einzelne Dokumente wie beispielsweise Arztbriefe, Befunde oder Laborergebnisse abgelegt werden müssen. Insgesamt gibt es in diesem digitalen Daumenregister circa 75 Fächer. Geändert haben die Selbstverwaltungspartner nun, dass die Nutzung des Registers schon ab Juli .2022 Pflicht wurde. Bisher war es eine Kann-Bestimmung, die erst 2024 scharfgeschaltet werden sollte. Erfüllt eine Klinik die Vorgaben nicht, hat sie die Konsequenzen zu tragen, sprich Kassen und Medizinischer Dienst können vermeintliche Mängel juristisch ausschlachten.
Für viele Kliniken schier unmöglich
Unabhängig von der (noch nicht klar beantworteten) Frage, ob die Ordnung des vorgelegten Schubladensystem sinnvoll ist, haben viele Kliniken eine eigene, abweichende Ablagestruktur. Die Häuser müssen nun im Schnelldurchgang umsortieren und vor allem auch: viel genauer sortieren als bisher. Die Zeit – die ja seit vergangenem Freitag abgelaufen ist – reicht dafür nicht aus. Doch die eVV hält sogar noch weitere Fallstricke bereit: Kann eine Klinik ein Dokument nicht zuordnen, soll sie es einem allgemeinen Dokumententyp zuordnen. Vor dem Sozialgericht könnte der Richter allerdings anmerken, dass jenes Dokument sehr wohl in eine der vorgegebenen Schublade gepasst hätte – und eine Abrechnung wäre im schlimmsten Fall wegen dieser Formalie fehlerhaft.