Zurückweisung des Ergänzungsverlangens von B. Braun; Überprüfung des Gewinnverwendungsvorschlags 2019 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Der Vorstand der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft hat am 15. Mai nach sorgfältiger Prüfung beschlossen, das Verlangen des Aktionärs B. Braun Melsungen AG („B. Braun“) vom 14. Mai 2020 auf Ergänzung der Tagesordnung der am 3. Juni 2020 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der (siehe Ad hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 14. Mai 2020) in vollem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vorstand hat die Versammlung am 3. Juni 2020 gemäß den Einberufungsverlangen von B. Braun und des Aktionärs Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA mit den dort genannten angebotsbezogenen Tagesordnungspunkten als Übernahme-Hauptversammlung einberufen. Die kurzfristige Einberufung in Form einer virtuellen Hauptversammlung auf den 3. Juni 2020 erfolgte ausschließlich zur Wahrung übernahmerechtlicher Fristen. Im Hinblick auf die ordentliche Hauptversammlung hat der Vorstand aufgrund der Auswirkungen der -Pandemie mit guten Gründen beschlossen, diese erst in der zweiten Augusthälfte als Präsenzhauptversammlung abzuhalten. Die im Ergänzungsverlangen von B. Braun genannten Tagesordnungspunkte werden Gegenstand der ordentlichen Hauptversammlung sein. Ein berechtigtes Interesse eines einzelnen Aktionärs, den Termin für die (nur teilweise) Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung unter Übergehung der Entscheidung des Vorstands einseitig auf den Termin für die Übernahme-Hauptversammlung vorzuverlegen, ist nicht anzuerkennen. […]

Pressemitteilung: RHÖN Klinikum AG

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