VG Koblenz weist Klinik-Konkurrentenklage gegen Defizitausgleich in Boppard ab
Klage gegen Zuwendungen an Heilig Geist Krankenhaus mangels Klagebefugnis unzulässig
Koblenz, 8. Dezember 2025. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Konkurrentenklage gegen Zuwendungen an das Heilig Geist Krankenhaus in Boppard abgewiesen. Nach dem Urteil (Az. 3 K 336/25.KO) ist die Klage zweier Krankenhausträger bereits unzulässig, da es an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Darauf weist das Gericht in seiner Pressemitteilung Nr. 2/2026 hin.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Betrauungsakt des Rhein-Hunsrück-Kreises vom 2. Oktober 2024. Damit wurde die Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein gGmbH für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 beauftragt, den Betrieb des defizitären Heilig Geist Krankenhauses als Krankenhaus der Regelversorgung fortzuführen und insbesondere die medizinische Versorgung sowie Notfalldienste sicherzustellen. Zugleich sagte der Landkreis einen Defizitausgleich bis zu 2,025 Mio. Euro zu.
Betrauungsakt übermittelt: Finanzierung gesichert, Schließung abgewendet (08.10.2024)
Keine ausreichende Marktbetroffenheit dargelegt
Gegen diese Regelung hatten zwei andere Krankenhausträger geklagt, die ebenfalls Einrichtungen im Hunsrück betreiben bzw. betrieben haben. Sie machten geltend, selbst in finanziellen Schwierigkeiten zu sein und durch die isolierte Förderung des Bopparder Krankenhauses in ihren Rechten verletzt zu werden. Der Defizitausgleich verzerre aus ihrer Sicht den Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt und im Markt für stationäre Gesundheitsdienstleistungen.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung der Richter konnten die Klägerinnen nicht hinreichend substantiiert darlegen, dass sie durch den gewährten Defizitausgleich in ihrer beruflichen Betätigung beeinträchtigt seien. Insbesondere fehle es an einer erheblichen Marktüberschneidung, da das Heilig Geist Krankenhaus aufgrund der räumlichen Lage vornehmlich mit Koblenzer Kliniken konkurriere.
Ein Anspruch auf Klagebefugnis lasse sich auch nicht aus der Berufs- und Gewerbefreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG ableiten.
Versorgungssicherung rechtfertigt Betrauung
Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit stellte das Gericht klar, dass die Klage auch in der Sache unbegründet wäre. Ziel des Betrauungsakts und des Defizitausgleichs sei es gewesen, die drohende Schließung des Krankenhauses in Boppard zu verhindern und die stationäre Versorgung der örtlichen Bevölkerung sicherzustellen. Eine gezielte Benachteiligung der Klägerinnen sei damit nicht verbunden gewesen.
Der Gleichheitssatz sei ebenfalls nicht verletzt. Der Landkreis habe den Klägerinnen keine vergleichbare Förderung gewährt, da für deren Krankenhäuser keine vergleichbar konkrete Schließungsgefahr bestanden habe.
Berufung eingelegt
Gegen das Urteil haben die Beteiligten Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Eine abschließende Klärung der Rechtsfragen steht damit noch aus.






