Klinik-Aus in Geesthacht: Stadt zieht Klageantrag gegen das Land Schleswig-Holstein zurück
Fehlender einklagbarer Anspruch auf Versorgungsleistung – Hauptausschuss debattiert über Sicherstellungsauftrag nach § 3 Landeskrankenhausgesetz
Die politische Debatte um die geplante Angebotsreduzierung am Krankenhaus Geesthacht hat eine juristische Klärung erfahren. Im städtischen Hauptausschuss am 15. Januar 2026 stand ein Antrag der Fraktion „Bürger für Geesthacht“ (BfG) im Fokus, der die juristische Prüfung einer Klagemöglichkeit gegen das Land Schleswig-Holstein forderte. Ziel war es, die Notfallmedizin und die stationäre Grundversorgung im Südkreis mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) zu sichern.
Geesthachts Erste Stadträtin Melanie Grimm-Meyer erteilte diesen Bestrebungen jedoch eine Absage. Gestützt auf die Expertise eines Fachanwalts für Medizinrecht stellte sie klar, dass der Stadt Geesthacht die notwendige Klagebefugnis fehlt. Zwar liege der Sicherstellungsauftrag für die Krankenhausversorgung gemäß § 3 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) beim Land Schleswig-Holstein und dem Kreis Herzogtum Lauenburg, daraus ergebe sich jedoch kein subjektiv-öffentlicher Anspruch der Stadt auf den Erhalt spezifischer Leistungen an einem bestimmten Standort. Infolge dieser rechtlichen Einordnung wurde der Antrag im Ausschuss zurückgezogen.






