Gericht weist Antrag von B. Braun auf Bestimmung eines Versammlungsleiters für außerordentliche HV zurück; Vorstand weist Ergänzungsverlangen von B. Braun betreffend Sonderprüferbestellung zurück

Die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft teilt mit, dass das Schweinfurt im Verfahren des Aktionärs Melsungen AG („B. Braun“) gegen die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft hinsichtlich der gerichtlichen zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung den Antrag von B. Braun auf gerichtliche Bestimmung eines Versammlungsleiters zurückgewiesen hat. B. Braun hatte zusätzlich zu dem durch das Gericht bereits zuvor zurückgewiesenen Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung einen isolierten Antrag auf gerichtliche Bestimmung des Versammlungsleiters weiterverfolgt.

Weiter ist der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft am 19. Mai zusätzlich zu dem der am 14. Mai 2020 zugegangenen ersten Ergänzungsverlangen, das der bereits zuvor als unzulässig zurückgewiesen hatte (Ad hoc-Mitteilungen vom 14. und 16. Mai 2020), ein weiteres Verlangen von B. Braun auf Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2020 zugegangen. […]

: RHÖN-KLINIKUM AG

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