Versorgungsaufschlag

Kliniken kriegen bis zu 9.500 Euro pro Covid-Fall

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Kliniken kriegen bis zu 9.500 Euro pro Covid-Fall
© Pixabay/Souvick Ghosh

Der Bundestag hat mit den Änderungen am Infektionsschutzgesetz den sogenannten Versorgungsaufschlag für Kliniken beschlossen. Somit erhalten Krankenhäuser, die Covid-Patienten behandeln, erneut Geld aus dem Bundeshaushalt. Der Systematik des Versorgungsaufschlags lehnt sich an die bisherigen Ausgleichszahlungen an: Je nach Aufwand und Anzahl der Covid-19-Patienten beträgt dieser Aufschlag pro Kliniktag 360, 560 oder 760 Euro. Diese Pauschale kann das Krankenhaus jetzt mit 0,9 (Absenkung der Pauschale aus vorangegangenen Gesetzgebungen) sowie 13,9 (derzeit durchschnittliche Verweildauer von Covid-19-Patienten) multiplizieren und abrechnen. Bei einer Pauschale von 360 Euro wären das 4.500 Euro pro Fall, bei einer Pauschale von 760 Euro wären es 9.500 Euro. 

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Der Versorgungsaufschlag wird allerdings nur an Kliniken gezahlt, die Covid-Patienten mehr als zwei Tage behandeln. Außerdem müssen die Zahlungen im für die Pandemiezeit festgelegten Ganzjahresausgleich 2021 für Corona-bedingte Erlösrückgänge verrechnet werden. Kritik kommt diesbezüglich von großen Kliniken. So fordert die Allianz kommunaler Großkrankenhäuser (AKG), die Mindestverweildauer auf fünf Tage anzuheben und dass der Versorgungsaufschlag nicht auf den Ganzjahresausgleich angerechnet wird. Die Meldung und Kontrolle der Fallzahlen, sowie der zügige Geldfluss sollen wie bei den bisherigen Ausgleichszahlungen auch von den Bundesländern gehandhabt werden. Ein Nachweisverfahren müssen Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband bis Ende November vorlegen. Die Regelungen gilt Rückwirkend ab dem 1. November bis zum 19. März 2022. 

Auch für Reha-Kliniken gibt es gute Nachrichten: Die Möglichkeit der Länder, Reha-Einrichtungen als Hilfseinrichtungen zu bestimmen, in denen Patienten aufgenommen werden können, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausbehandlung bedürfen, wird reaktiviert und bis zum 19. März 2022 verlängert. Außerdem wird neben dem Corona-Zuschlag im SGB V auch der SodEG  bis zum 19. März verlängert. Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wurden die Voraussetzungen geschaffen, im Sinne eines Sicherstellungsauftrags zugunsten der sozialen Dienstleister wirtschaftlich nachteilige Folgen der Coronavirus-Pandemie durch Zuschusszahlungen abzufedern.
 

Autor

 Jens Mau

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