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Coronavirus-Krise: Finanzieller Ausgleich auch für MVZ und Vertragsärzte?

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 die von Bundesgesundheitsminister Spahn vorgelegte Formulierungshilfe für den Entwurf des „COVID19-Krankenhausentlastungsgesetzes“ beschlossen. Dieses soll nicht nur Krankenhäuser, sondern auch MVZ und Vertragsärzte bei der Bewältigung der Corona-Epidemie unterstützen und die wirtschaftlichen Folgen begrenzen. Für die zugelassenen Ärzte und MVZ sind folgende Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen:

Ausgleichszahlungen

Beabsichtigt ist die Einführung eines § 87a Abs. 3b SGB V, nach welchem die Kassenärztliche Vereinigung eine befristete Ausgleichszahlung an den vertragsärztlichen Leistungserbringer leisten kann.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Minderung des Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal und
  • deren Zurückführung auf eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadenereignis (Kausalität).

Allerdings soll die Ausgleichszahlung auf solche Leistungen beschränkt werden, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet werden. D. h. für budgetierte Leistungen, insbesondere RLV- und QZV-Leistungen, sind keine Ausgleichszahlungen vorgesehen.

Darüber hinaus wird die Ausgleichszahlung in der Höhe gemindert, in welcher der Leistungserbringer finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erhält.

Anpassung der Honorarverteilungsmaßstäbe

Geplant ist ferner die Einfügung eines § 87b Abs. 2a SGB  V, nach welchem die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zeitnah geeignete Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) für Fallzahlminderungen vorzusehen haben. Diese Regelungen betreffen

  • Fallzahlminderungen
  • in einem Umfang, die die Fortführung der Praxis gefährden und
  • Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadenereignisses sind (Kausalität).

Hintergrund ist, dass bei einer Verminderung der Fallzahlen bei vertragsärztlichen Leistungserbringern die Fallwerte und die Auszahlungsquoten grundsätzlich nicht zeitnah angepasst werden, da sich diese in der Regel an dem Niveau des Vorjahresquartals orientieren. In der Folge würde ein erheblicher Teil der mit befreiender Wirkung von den Krankenkassen gezahlten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nicht an die Leistungserbringer verteilt, sondern bei den Kassenärztlichen Vereinigungen zurückgehalten.

Fazit und Empfehlung

Die Regelung zu den Ausgleichszahlungen (§ 87a Abs. 3b SGB V-E) ist eindeutig formuliert, gilt jedoch lediglich für sog. außerbudgetäre Leistungen außerhalb der MGV und belässt den Kassenärztlichen Vereinigungen zudem einen Ermessensspielraum („kann“).

Der Umgang mit Fallzahlrückgängen und entsprechenden Honorareinbußen wird gänzlich in die Hände der Kassenärztlichen Vereinigungen gelegt. Diese haben entsprechende „Härtefall-Regelungen“ für existenzbedrohte Praxen in den Honorarverteilungsmaßstäben zu treffen. Es bleibt abzuwarten, welche Voraussetzungen und Nachweise die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung hier fordern wird. Praxen und MVZ, die durch die Coronavirus-Krise schon jetzt von erheblichen Fallzahlrückgängen betroffen sind oder mit solchen rechnen, ist zu empfehlen, diese sorgfältig und täglich zu dokumentieren.