Wir halten Sie über aktuelle Themen aus unseren Tätigkeitsbereichen auf dem Laufenden

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Regelungen zur Beschleunigung der Entgeltverhandlungen

 

Regelungen zur Beschleunigung der Entgeltverhandlungen

20.Oktober 2023

 

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) wurden Fristen normiert, die zeitnahe Entgeltverhandlungen fördern sollen. Ziel ist die Stärkung der pflegesatzrechtlichen Grundsätze zur Beschleunigung des Verfahrens sowie der prospektiven Verhandlung. Bei den gesetzgeberischen Maßnahmen zur Beschleunigung der Entgeltverhandlungen ist zu differenzieren zwischen gesetzlich vorgegebenen Fristen für die Vorlage von Unterlagen zur Pflegesatzverhandlung, der Sanktionierung der Krankenhäuser durch Rechnungsabschläge bei Nichteinhaltung der Fristen, Regelungen zur materiellen Präklusion bei Anrufung der Schiedsstelle sowie einem ab dem Vereinbarungszeitraum 2026 geltenden Schiedsstellenautomatismus.

Aktuell müssen die Krankenhäuser die Pflicht zur Vorlage der Budgetunterlagen bis zum 31. Oktober 2023 für die Vereinbarungszeiträume bis zum Kalenderjahr 2021 beachten. Nur soweit es zur Beurteilung der Leistungen des Krankenhauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Einzelfall erforderlich ist, können die Krankenkassen sodann innerhalb von sechs Wochen gemeinsam einmalig die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und die Erteilung von Auskünften verlangen. Das Krankenhaus hat innerhalb von sechs Wochen die zusätzlichen Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen. Bei dem Verlangen der Krankenkassen muss der zu erwartende Nutzen den verursachten Aufwand deutlich übersteigen. Es gilt demnach eine doppelte Einschränkung für die Anforderung von zusätzlichen Daten und Unterlagen durch Krankenkassen: Einerseits darf die Anforderung zusätzlicher Unterlagen und Auskünfte nur gemeinsam und einmalig erfolgen, andererseits gelten inhaltliche Einschränkungen sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Hinblick auf die Erforderlichkeit sowie dem Gebot der Abwägung von Nutzen und Aufwand.

Den Krankenhäusern ist dringend zu empfehlen, die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Unter Beachtung der materiellen Präklusionsregelung nach § 13 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 6 Satz 3 KHEntgG, wonach die nach Ablauf dieser Fristen übermittelten, vorgelegten oder erteilten Daten, Unterlagen und Auskünfte von der Schiedsstelle nicht mehr ohne Weiteres berücksichtigt werden dürfen, müssen die Forderungsunterlagen vollumfänglich fristgerecht vorgelegt werden. Die nach Ablauf der Fristen zugeleiteten Daten, Unterlagen und Auskünfte sind in einem nachfolgenden Schiedsstellenverfahren oder Klageverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle oder des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhaltung der Fristen auf von dem Krankenhausträger oder von einer der anderen Vertragsparteien zu vertretenden Gründen beruht. Obwohl § 11 KHEntgG mit den gesetzlich erwähnten Unterlagen und Formularen nicht alle Forderungsgegenstände anspricht, sollten alle Daten und Unterlagen, die aus Sicht des Krankenhauses verhandlungsrelevant sein können, den Krankenkassen fristgerecht übermittelt werden, da die Präklusionsregelung sich auf alle Daten und Unterlagen der Pflegesatzverhandlung erstreckt.

 

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz