Krankenhausarztnummernverzeichnis gemäß § 293 Abs. 7 SGB V – Schnittstellenspezifikation für Personalinformationssysteme – Kommentierungsfrist 22.3.2019

sollten die an den Softwarehersteller ihres Personalverwaltungssystems weiterleiten und erörtern, wie eine Integration der Schnittstelle in die vorhandenen Systeme erfolgen kann, da hierdurch die Anlage und der Verzeichnisdaten nach § 293 Absatz 7 SGB V wesentlich vereinfacht und der entstehende Aufwand reduziert werden kann. […]

Quelle: DKG

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