Ergänzungsvereinbarung vom 6.5.2020 zum Nachtrag vom 01.04.2020 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung vom 17.04.2018

Die in der zum Nachtrag vom 1.4. getroffene Regelung zur Aussetzung der kassenseitigen Prüfungen für Pflegeentgelte sollte u.a. die ggf. notwendige Übermittlung von Rechnungen in Papierform nach dieser vermeiden. Aufgrund von Verzögerungen u.a. durch erweiterten Klarstellungsbedarf wird die vorgesehene Frist der Regelungen im Nachtrag bis zum 30.09.2020 verlängert. Für Rechnungen, die nach dem 01.10.2020 elektronisch an die Krankenkasse übermittelt werden, kann nur der am Aufnahmetag gültige abgerechnet werden.

Quelle: DKG (PDF, 32KB)

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