Elektronische Gesundheitsakten: Hinweise der DKG zu aktuellen Anfragen

Deutsche Krankenhausgesellschaft[…] Derzeit kontaktieren Anbieter von elektronischen Gesundheitsakten verstärkt mit der Bitte, von Patienten in digitaler Form bereitzustellen […]

Es besteht für Krankenhäuser derzeit keine Verpflichtung, Informationen einer elektronischen Gesundheitsakte in die eigene Behandlungsdokumentation zu übernehmen – es liegt in der Entscheidung des Krankenhauses, welche Informationen in die Dokumentation übernommen werden.

Krankenhäuser, die ihre Patienten bei der Nutzung einer elektronischen Gesundheitsakte unterstützen wollen, sollten folgende Hinweise beachten:

  • Einholen und Archivieren einer Einverständniserklärung/Schweigepflichtentbindung des Patienten, das Gesundheitsdaten an Dritte übermittelt werden dürfen.
  • Eindeutige und sichere Identifizierung des Patienten, insbesondere wenn sich dieser mit seinem Wunsch nach Gesundheitsdaten nicht direkt an das wendet, sondern den Aktenanbieter mit dem Einholen der Informationen beauftragt. Auch in diesen Fällen muss das Original einer Einverständniserklärung vorliegen.
  • Sensibilisierung der Mitarbeiter zu möglichen Versuchen, über gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten an persönliche Daten eines Patienten zu gelan-gen (Phishing).
  • Das Bereitstellen von Kopien oder elektronischen Ausdrucken von Arztbriefen, Befunden oder Labordaten sind keine abrechenbaren Leistungen.
  • Überprüfung, ob an Patienten herausgegebene Unterlagen keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere dürfen keine Informationen zu anderen Versicherten enthalten sein.

Eine etwaige des klinischen Aufwands bei der Nutzung von elektronischen Gesundheitsakten ist zurzeit völlig offen. Es besteht derzeit keine gesetzliche Vorgabe oder Vereinbarung, dass Krankenkassen die Kosten für die Integration von Gesundheitsakten in die Krankenhausinformationssysteme tragen.

Im Gegensatz dazu wird darauf hingewiesen, dass für elektronische Patientenakten nach § 291a bereits heute eine Refinanzierung gesetzlich (§ 291a Absatz 7a SGB V) vorgesehen ist.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft

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