Rahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechungsdaten bei Krankenhausleistungen in Verbindung mit § 17c KHG

3. vom 10.07. mit Wirkung zum 01.01.2021

Mit dieser regeln die und der die Einzelheiten der Übermittlung der Daten entsprechend auf elektronischem Wege und zur Direktabrechnung zwischen Krankenhäusern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Die Rahmenvereinbarung regelt das Nähere über Form und Inhalt der zu übermittelnden Datensätze und das Verfahren der . […]

: BWKG (PDF, 1.12MB)

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