InEK erweitert Meldedaten für Leistungsgruppenzuweisungen

Länder müssen gerichtliche Zuweisungen unverzüglich melden – neue Kennzeichnung für Standorte mit Sicherstellungsausnahme von Mindestvorhaltezahlen

Das InEK hat die Datensatzbeschreibung zur Datenübermittlung nach § 6a Abs. 6 KHG mit Stand 28. September 2026 aktualisiert. Neu berücksichtigt werden insbesondere Leistungsgruppenzuweisungen infolge gerichtlicher Entscheidungen sowie Krankenhausstandorte, die zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung unabhängig von Mindestvorhaltezahlen Leistungen einer Leistungsgruppe erbringen dürfen.

Gerichtliche Leistungsgruppenzuweisungen werden gesondert gemeldet

Mit der neuen Version wird die Datenübermittlung der Länder um die Datei „Zuweisung_Leistungsgruppe_gerichtlich“ ergänzt. Darin müssen die zuständigen Landesbehörden melden, wenn einem Krankenhausstandort infolge einer gerichtlichen Entscheidung eine Leistungsgruppe zugewiesen wurde. Zu übermitteln sind unter anderem Krankenhaus und Standort, Leistungsgruppe, Jahr sowie das Datum, ab dem die Zuweisung gilt.

Anders als bei den regulären Meldungen ist hierfür kein jährlicher Meldetermin vorgesehen: Eine aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung vorgenommene Zuweisung muss dem InEK unverzüglich mitgeteilt werden. Die Datei kann deshalb unabhängig von den übrigen Datenlieferungen übermittelt werden.

Sicherstellungsausnahme wird je Standort und Leistungsgruppe gekennzeichnet

Neu berücksichtigt wird außerdem die Regelung zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung. Hat die zuständige Landesbehörde durch Bescheid festgestellt, dass ein Krankenhaus Leistungen einer Leistungsgruppe unabhängig von der Erfüllung der jeweiligen Mindestvorhaltezahl erbringen muss, wird dies künftig mit einem eigenen Kennzeichen übermittelt.

Die Angabe erfolgt getrennt für jede Kombination aus Standort-ID und Leistungsgruppe. Die Länder müssen dem InEK entsprechende Feststellungen erstmals spätestens bis zum 30. September 2027 für das jeweils folgende Kalenderjahr mitteilen.

Planfallzahlen werden ebenfalls an das InEK übermittelt

Die reguläre Datei „Leistungsgruppeninformationen“ enthält weiterhin die einem Krankenhaus je Standort zugewiesenen Leistungsgruppen. Hat das Land für eine Leistungsgruppe eine Planfallzahl nach § 6a Abs. 1 Satz 2 KHG vorgegeben, wird auch diese an das InEK übermittelt. Ohne vorgegebene Planfallzahl bleibt das entsprechende Datenfeld leer.

Damit erhalten die Meldungen unmittelbare Bedeutung für die Ermittlung der künftigen Vorhaltevolumina: Neben der Leistungsgruppenzuweisung können insbesondere Planfallzahlen sowie Veränderungen der Krankenhaus- und Standortstruktur in die Berechnungsgrundlagen des InEK einfließen.

Regulär müssen die Landesbehörden die Daten nach § 6a Abs. 6 Satz 1 KHG erstmals bis zum 30. September 2027 übermitteln. Für die Ermittlung der Vorhaltevolumina 2027 können die Länder ihre Daten bereits bis zum 31. Dezember 2026 an das InEK liefern.