InEK: Aktualisierte Datensatzbeschreibung für die Datenlieferung nach § 21 KHEntgG
Änderungen durch neue Gesetze und Fortschreibungen für 2024 und 2025
Die Fortschreibung des Datensatzes nach § 21 KHEntgG berücksichtigt kontinuierlich Anpassungen aufgrund gesetzlicher Änderungen. Ab 2024 werden neue Regelungen umgesetzt, die insbesondere durch das Medizinforschungsgesetz und das Krankenhaustransparenzgesetz bedingt sind.
- Medizinforschungsgesetz (23.10.2024): Ab der dritten unterjährigen Datenlieferung 2024 müssen Informationen zur Teilnahme an dem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, wie es vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c SGB V beschlossen wurde, übermittelt werden.
- Krankenhaustransparenzgesetz (22.03.2024) und Medizinforschungsgesetz: Ab der Datenlieferung für das Jahr 2024 sind außerdem erweiterte Informationen über Leistungsgruppen zu erfassen, sowohl für die Datenlieferungen gemäß § 21 Abs. 1 als auch § 21 Abs. 3b und § 21 Abs. 7 KHEntgG für das Datenjahr 2025.
Die Fortschreibung des Datensatzes steht ab sofort auf der Webseite des InEK zur Verfügung, um eine korrekte und vollständige Datenübermittlung gemäß den aktualisierten Vorgaben zu gewährleisten.