Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 09.12.2021 (Übermittlung der Daten durch die Krankenkassen)

Gemäß der gesetzlichen Vorgabe (§ 6a Abs. 3 Satz 7 ) legt das im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der die näheren Einzelheiten zur Übermittlung der Angaben nach § 6a Abs. 3 Satz 6 KHEntgG und zu Maßnahmen im Falle der nicht oder nicht unverzüglich erfolgenden Übermittlung dieser Angaben fest. Die Festlegung enthält Informationen für Krankenkassen, die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG sind, zur und Maßnahmen bei nicht oder nicht fristgerechter Übermittlung der Daten.

Quelle: InEK (PDF, 455KB)

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