Nachtrag vom 18.11.2025 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung

Regelungen zu Sofort-Transformationskosten gelten künftig auch für Modellvorhaben nach § 64b SGB V

Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde ein weiterer Nachtrag zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung veröffentlicht. Dieser setzt die im Haushaltsbegleitgesetz 2025 vorgesehenen Regelungen zur Abrechnung des Zuschlags für Sofort-Transformationskosten je voll- und teilstationärem Fall nun ausdrücklich auch für Leistungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 64b SGB V um.

Das Bundesministerium für Gesundheit hatte DKG und GKV-Spitzenverband mit Schreiben vom 04.11.2025 darüber informiert, dass voll- und teilstationäre Leistungen nach § 64b SGB V zuschlagsfähig sind. Auf dieser Grundlage wird das Berechnungsschema (Anhang 2) entsprechend angepasst. Die Änderungen ermöglichen es, künftig auch die im Rahmen der Modellvorhaben vereinbarten Entgelte in die Berechnung des Zuschlags einzubeziehen.

Ab dem 01.01.2026 können Krankenhäuser, die an Modellvorhaben nach § 64b SGB V teilnehmen, den Zuschlag A6400053 bzw. B6400053 ebenfalls abrechnen – rückwirkend für alle Patienten, die seit dem 01.11.2025 aufgenommen wurden. Eine Ausnahme besteht lediglich für Teilzahlungsentgelte, auf die der Zuschlag weiterhin nicht erhoben wird.

Darüber hinaus enthält der Nachtrag eine wichtige Klarstellung zur Reihenfolge prozentualer Zu- und Abschläge. Da die Berechnungsschemata historisch aufeinander aufbauen, ist künftig eine eindeutige Reihenfolge sicherzustellen. Zunächst wird der Abschlag 47200047 berechnet. Anschließend fließt dieser in die Berechnung des Abschlags 47200048 ein. Erst danach werden beide Abschläge gemeinsam zur Berechnung des Zuschlags 47100053 herangezogen.
Für den PEPP-Bereich gelten diese Vorgaben analog: Zuerst erfolgt die Berechnung des Abschlags [A,B]7200048, anschließend wird dieser in die Berechnung des Zuschlags [A,B]6400053 einbezogen.

Die Anpassung schafft Klarheit für Krankenhäuser und gewährleistet eine einheitliche Berechnungssystematik in der Abrechnung der Sofort-Transformationskosten – auch für innovative sektorübergreifende Versorgungsmodelle.