Datenlieferung gem. § 21 Abs. 3b KHEntgG

haben zum 15.06., zum 15.10. und zum 15.01. eines jeden Jahres jeweils unterjährig Daten gem. § 21 Abs. 3b zu liefern

Die erfolgt zum Zwecke der Überprüfung nach § 24 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie für ergänzende Analysen zum Zweck der der Entgeltsysteme.

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