1. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 BPflV zu den näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV (Psych-Krankenhausvergleichs-Änderungsvereinbarung) vom 14.12.2020

Die gesetzliche Regelung gibt vor, dass wenn das seiner Übermittlungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, die die Daten auf dessen Anforderung an das Institut für das im Krankenhaus (InEK) übermitteln. Die Vertragsparteien auf der Bundesebene und das haben nunmehr das Verfahren für die Ersatzdatenlieferungen abgestimmt. Das Verfahren wird mit der „1. Änderungsvereinbarung zur nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 zu den näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV (Psych-Krankenhausvergleichs-Änderungsvereinbarung)“ mit Datum vom 14.12.2020 formal geregelt.

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