Datenübermittlung nach § 301 Abs. 1 SGB V, Nachtrag vom 12.10.2018 mit Wirkung zum 01.01.2019, Umsetzungshinweis

U.a Regelungen für die Übermittlung eines ggf. vorliegenden Pflegegrades im Zusammenhang mit der der ZE162/163

Da eine Änderung des Pflegegrades (und damit des „Erfassungsdatums“) dem auch nach Entlassung des Patienten bekannt werden kann, eine - außerhalb des Behandlungszeitraums jedoch im Rahmen von Plausibilisierungsprüfungen zu Problemen führen kann, haben sich und GKV-Spitzenverband darauf verständigt, für die Angabe des -Kodes zum Pflegegrad grundsätzlich das Aufnahmedatum zu verwenden […]

Quelle: DKG

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