Regelungen zum Abrechnungsverfahren nach § 301 SGB V gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung zur Vergütung der Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern (MAKV) vom 31.05.2021

Deutsche e. V.

Die der Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern erbracht werden, erfolgt analog einer Abrechnung für vorstationäre Behandlung ohne anschließende stationäre Behandlung (Aufnahmegrund `04` an den Stellen 1-2) über das in der Vereinbarung nach festgelegte Verfahren. Als Aufnahmegrund ist an der Stelle 3-4 `07` (Notfall) zu verwenden. Als Aufnahmediagnose ist unter anderem die Zusatzdiagnose U07.1! (, Virus nachgewiesen) zu kodieren. […]

: DKG (PDF, 52KB)

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