Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 42/22 R

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - landesrechtliches Aufrechnungsverbot - Nordrhein-Westfalen

Verhandlungstermin 11.05.2023 11:00 Uhr

Terminvorschau

Gegenstand der Verfahren B 1 KR 32/21 R, B 1 KR 5/22 R, B 1 KR 14/22 R, B 1 KR 38/22 R und B 1 KR 42/22 R ist jeweils die Wirksamkeit von Aufrechnungen durch Krankenkassen unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnungsbefugnis

In den zur Verhandlung anstehenden fünf Verfahren machen Träger von Krankenhäusern gegen Krankenkassen Vergütungsansprüche geltend, deren Bestehen nicht streitig ist. Die jeweils beklagten Krankenkassen haben hiergegen die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen erklärt. Die Krankenhausträger vertreten in den Klageverfahren die Auffassung, ihre Forderungen seien nicht durch Aufrechnung erloschen, da in den jeweiligen Landesverträgen nach § 112 SGB V ein Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart worden sei. Die Krankenkassen wenden ein, die landesvertraglichen Aufrechnungsverbote seien wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam.

D. K. GmbH ./. BKK Verkehrsbau Union
Das Krankenhaus behandelte eine Versicherte der Krankenkasse im Jahr 2014 stationär. Die Krankenkasse zahlte die in Rechnung gestellte Vergütung von 8950,82 Euro. Sie rechnete jedoch später einen Betrag von 5036,94 Euro gegen zwei unstreitige Forderungen des Krankenhauses mit der Begründung auf, es sei eine andere Hauptdiagnose zu kodieren. Die obere Grenzverweildauer der dadurch bestimmten, niedriger vergüteten Fallpauschale sei kürzer. Deren Überschreitung sei nur bis zum 14. Tag des stationären Aufenthalts wirtschaftlich gewesen.

Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Zahlung der Vergütung in Höhe des aufgerechneten Betrages nebst Zinsen verurteilt. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Krankenkasse unter Änderung des Zinsanspruchs aus den im Verfahren zu 4) genannten Gründen zurückgewiesen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 76 Absatz 1 SGB IV, § 71 Absatz 1, § 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 109 SGB V sowie § 69 Absatz 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit §§ 387 ff BGB.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Dortmund, S 40 KR 5127/18, 16.10.2020
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 5 KR 752/20, 15.11.2022

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 16/23.

Terminbericht

Der Senat hat im Verfahren B 1 KR 14/22 R über die Wirksamkeit von Aufrechnungen nach einem Landesvertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung gemäß § 112 SGB V entschieden. In den übrigen Verfahren haben die Krankenkassen die Revision zurückgenommen (B 1 KR 32/21 R, B 1 KR 5/22 R, B 1 KR 38/22 R, B 1 KR 42/22 R).

Die beklagte Krankenkasse hat die Revision nach Verkündung der Entscheidung im Parallelverfahren B 1 KR 14/22 R zurückgenommen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 16/23.

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