Kodierempfehlung Nr. 75

Schlagwort: Beatmung, nichtinvasive, Maske
Erstellt: 2006-02-28
Aktualisiert: 2024-01-01
DRG:
ICD:
OPS: 8-716.-

Problem/Erläuterung:
Wie ist die Fortsetzung intermittierender Heimbeatmung mit Maske bei Patienten mit exazerbierter COPD und Verschlechterung der respiratorischen Insuffizienz, bei denen diese Beatmung im Krankenhaus fortgesetzt wird, zu kodieren? Die Behandlung erfolgt nicht auf einer Intensivstation. In Kliniken, in denen die nichtinvasive Beatmung (ohne Intubation) fortgesetzt wird mit Protokollierung der Beatmungsphasen, wird durch diese Beatmung eine ansonsten gegebenenfalls erforderliche Intubation vermieden. Welche Verschlüsselung mit einem Beatmungs-OPS kommt in Frage? Sind die Beatmungsstunden zu erfassen?

Kodierempfehlung:
DKR 1001 definiert „Maschinelle Beatmung“ („künstliche Beatmung”) als einen Vorgang, bei dem Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt werden. Die Atmung wird unterstützt durch das Verstärken oder Ersetzen der eigenen Atemleistung des Patienten. Bei der künstlichen Beatmung ist der Patient in der Regel intubiert oder tracheotomiert und wird fortlaufend beatmet. Bei intensivmedizinisch versorgten Patienten kann eine maschinelle Beatmung auch über Maskensysteme erfolgen, wenn diese an Stelle der bisher üblichen Intubation oder Tracheotomie eingesetzt werden. Wenn eine maschinelle Beatmung die obige Definition erfüllt, ist 1) zunächst die Dauer der künstlichen Beatmung zu erfassen... Also ist zu fordern: • Intubation oder • Tracheotomie oder • Maskenbeatmung bei gleichzeitiger intensivmedizinischer Versorgung Nach PSCHYREMBEL ist Intensivmedizin "Überwachung und Therapie von Patienten mit (potenziell) akut lebensbedrohlicher Erkrankung oder Komplikation unter besonderen räumlichen, personellen und apparativen Voraussetzungen (Intensivstation) mit einem Höchstmaß an Behandlungsintensität; dabei wird häufig der temporäre maschinelle Ersatz gestörter oder ausgefallener Organfunktionen (z. B. Beatmung, Hämodialyse, Hämofiltration) bei gleichzeitiger Behandlung des verursachenden Grundleidens erforderlich". Unter Beachtung dieser Definition ist die Maskenbeatmung auf Normalstationen nicht als Beatmung i. S. der genannten Definition in der DKR anzuerkennen, da hier die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wenn also die Patienten intensivtherapiepflichtig sind und deshalb auch intensivmedizinisch versorgt werden, sind die (Masken-) Beatmungszeiten anzugeben. Sind sie dies nicht, handelt es sich auch nicht um maschinelle Beatmung im Sinne der DKR. Zur Prozedurenverschlüsselung kommen die OPS-Kodes aus 8-716 Einstellung einer häuslichen maschinellen Beatmung in Frage. Mit den DKR des Jahres 2009 erfolgte die Klarstellung, dass die o. a. Voraussetzungen auch für heimbeatmete Patienten gelten, die nicht über Maskensysteme, sondern über ein Tracheostoma beatmet werden. Für Fälle ab 2020 sind die Änderungen der DKR 1001 zur maschinellen Beatmung zu berücksichtigen. Siehe auch Kodierempfehlung 146.