Kodierempfehlung Nr. 493

Schlagwort: Bronchialschleimhaut, Biopsie, Blutstillung – durch Schlichtungsausschuss entschieden
Erstellt: 2013-08-20
Aktualisiert: 2021-01-01 -  – letztmalige turnusmäßige Aktualisierung, da durch Schlichtungsausschuss entschieden.
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 2020-08-19
DRG:
ICD:
OPS: 1-430.1

Problem/Erläuterung:
Im Rahmen einer Bronchoskopie wird eine Biopsie aus der Bronchialschleimhaut entnommen. Bei der abschließenden Inspektion zeigt sich eine Sickerblutung an der Biopsiestelle. Diese wird mittels Adrenalinlösung gestillt. Ist in diesem Fall die Blutstillung gesondert zu kodieren?

Kodierempfehlung:

Entscheidung Schlichtungsausschuss:
Erfolgt in einer, im Rahmen einer Bronchoskopie durchgeführten Biopsie aus der Bronchialschleimhaut, eine Blutstillung mittels Adrenalinlösung, so ist diese in den Kodes aus 1-430.1- Endoskopische Biopsie an respiratorischen Organen, Bronchus enthalten.

Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
Die Biopsie der Bronchialschleimhaut ist mit dem OPS-Kode 1-430.1- Endoskopische Biopsie an respiratorischen Organen, Bronchus zu verschlüsseln. Dies beinhaltet gemäß DKR P001, Abschnitt Prozedurenkomponenten, die dabei notwendigen Maßnahmen zur Blutstillung. Diese ist somit nicht zusätzlich zu kodieren.