Basisfallwert

Bezeichnung eines Betrages, der bei der Berechnung der DRG-Preise (Diagnosis Related Groups) für die Krankenhausbehandlung zugrunde gelegt wird.

Zur Berechnung des Preises für die Krankenhausbehandlung wird die Bewertungsrelation der DRG mit dem Basisfallwert multipliziert.

Landesbasisfallwert (LBFW)
Seit dem Jahr 2005 wurde für jedes Bundesland ein einheitlicher Landesbasisfallwert (LBFW) vereinbart. Das einzelne vereinbart mit den Kostenträgern dann nur noch die Leistungsplanung. Der individuelle Basisfallwert des Krankenhauses wurde in den Jahren 2005 bis 2009 schrittweise an den landesweiten Basisfallwert angepasst (Konvergenzphase). Von 2010 bis 2014 wird der LBFW nach § 10 Absatz 8 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) schrittweise an einen einheitlichen Basisfallwertkorridor angeglichen, dessen Grenzen bei +2,5 Prozent (Maximum) und -1,25 Prozent (Minimum) um einen einheitlichen Bundesbasisfallwerts (BBFW) liegen. Dabei wird in den Landesbasisfallwert-Verhandlungen ein Angleichungsbetrag bestimmt, um den der verhandelte Landesbasisfallwert zu erhöhen oder zu vermindern ist. Ab ist eine Anpassung der unteren Korridorgrenze beim Bundesbasisfallwert auf -1,02 Prozent geplant. In § 10 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG ist gesetzlich festgelegt, dass der vereinbarte Landesbasisfallwert den Landesbasisfallwert des Vorjahres inklusive des Veränderungswertes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a KHEntgG grundsätzlich nicht überschreiten darf.

Andere Regelungen gibt es bei einzelnen Spezialkliniken, die zum Beispiel eine besondere Fallschwere haben (z.B. spezielle Unfallkrankenhäuser). Diese können mit Berufsgenossenschaften, Unfallkassen, Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung gesonderte Vergütungsvereinbarungen treffen.

Bundesbasisfallwert (BBFW)
Die bisherigen unterschiedlichen Landesbasisfallwerte (LBFW) in den einzelnen Bundesländern werden von 2010 bis 2014 in fünf gleichen Konvergenzschritten an den Basisfallwertkorridor zum Bundesbasisfallwert angeglichen. Die LBFW die sich innerhalb der Grenzen des Wertekorridors befinden unterliegen auch keinem Konvergenzprozess. Wenn in einzelnen Bundesländer der Landesbasisfallwert sich über der obere Korridorgrenze des Bundesbasisfallwert hinaus befindet, so ist nur eine maximale Absenkung von 0,3 Prozent vorgesehen. Die Berechnungen hierzu führt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (). 2017 liegt der Bundesbasisfallwert bei 3.376,11 unter Berücksichtigung der Korridorgrenzen bei maximal 3.460,51 Euro beziehungsweise als Minimum bei 3.341,67 Euro.