Kündigung eines Betriebsrats wegen Datenschutzverstoß

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 25. März 2022, dass die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen seines Verstoßes gegen den Datenschutz rechtmäßig war.

 

Kündigung eines Betriebsrats wegen Datenschutzverstoß

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 25. März 2022 – 7 Sa 63/21, dass die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen seines Verstoßes gegen den Datenschutz rechtmäßig war. Das Betriebsratsmitglied hatte seine Prozessakten aus einem früheren Kündigungsschutzprozess, die auch sensible Gesundheitsdaten anderer Beschäftigter enthielten, veröffentlicht.

Der Fall

Der Kläger ist seit 1997 bei seinem Arbeitgeber (Beklagten) beschäftigt und seit 2014 Mitglied des dortigen Betriebsrats. Am 18. Januar 2019 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger verhaltensbedingt und fristlos, weil dieser Unterlagen aus einem früheren Kündigungsschutzprozess gegenüber der Betriebsöffentlichkeit durch die Verwendung eines durch eine E-Mail zur Verfügung gestellten Links zu einer Dropbox offengelegt und darüber hinaus den Adressatenkreis aufgefordert hatte, die Weiterverbreitung der verlinkten E-Mail zu veranlassen. Die Prozessunterlagen enthielten auch Gesundheitsdaten anderer Mitarbeiter des Arbeitgebers. Gegen die Kündigung reichte der Kläger beim Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart Kündigungsschutzklage ein. Er wandte ein, dass er mit der E-Mail die Vorwürfe aus seinem vorherigen Kündigungsschutzverfahren aufarbeiten wollte. Seiner Ansicht nach gibt es keine Vorschrift, die es gebiete, Prozessakten geheim zu halten. Im Übrigen sei ein Datenschutzverstoß schon deshalb abzulehnen, weil er mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Buchst. c) DS-GVO ausschließlich im Rahmen „persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ gehandelt habe. Außerdem habe er auch im berechtigten Eigeninteresse gehandelt, denn ihm stehe das Recht zu, zu Vorwürfen gegen seine Person Stellung zu nehmen.

Das ArbG Stuttgart hat mit Urteil vom 4. August 2021 – 25 Ca 1048/19 – die Klage abgewiesen. Der Datenschutzverstoß des Klägers stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Die fristlose Kündigung sei im Hinblick auf die Interessen der Parteien auch verhältnismäßig. Das Vertrauensverhältnis sei erheblich beschädigt, ein Abwarten der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber nicht zumutbar. Mildere Mittel als die fristlose Kündigung sah das Gericht nicht. Der Kläger legte gegen die Entscheidung des ArbG Stuttgart Berufung ein.

Die Entscheidung

Das LAG wies die Berufung als unbegründet ab. Es entschied, dass der Kläger entgegen seiner Ansicht rechtswidrig und schuldhaft Persönlichkeitsrechte der namentlich benannten Personen verletzt hat, indem er die Schriftsätze, in denen ihre Gesundheitsdaten erwähnt waren, gegenüber der Betriebsöffentlichkeit offenlegte. Dafür habe es keinen rechtfertigenden Grund gegeben.

Der Kläger könne sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, denn als er den Link zur Dropbox veröffentlicht habe, hätten die Entscheidungsgründe des Urteils des ArbG noch nicht vorgelegen. Der Kläger hätte noch die Möglichkeit gehabt, gegen das frühere Urteil das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, um in dem vorherigen Kündigungsschutzverfahren seinen Standpunkt noch darzulegen.

Fazit

Datenschutzverstöße seitens der Mitarbeiter sind keine Kavaliersdelikte. Sie können sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

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