Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft

Die Krankenhäuser begrüßen die geplante Übernahme der für - aus dem europäischen Ausland durch den Bund. Gleichwohl haben die Krankenhäuser erhebliche Zweifel, ob die im Gesetzentwurf dazu angelegten Regelungen im Versorgungsalltag praktikabel sein werden. Der bürokratische Aufwand der Kostenübernahme durch den Bund könnte mit Berücksichtigung unseres Vorschlages auf ein Minimum begrenzt werden. Völliges Unverständnis und allergrößtes Befremden löst die Mindeststrafe von 20.000 Euro aus, die Krankenhäuser leisten müssten, wenn sie neue umfassende Datenlieferungspflichten, die dieser Gesetzentwurf vorsieht, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen. Dies ist ein absolut unverhältnismäßiges Strafmaß. Darüber hinaus sollten mit diesem Gesetzentwurf auch die schon heute absehbaren Anpassungsbedarfe des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes umgesetzt werden. Von den Ausgleichsregelungen des Schutzschirmes für die nicht erfasst werden diverse ambulante Leistungsarten der Krankenhäuser. Auch in diesen Bereichen haben die Krankenhäuser coronabedingte Erlösausfälle, die in Analogie zu den Hilfen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ausgeglichen werden müssen. Konkrete Änderungserfordernisse sind im Kapitel „Weiterer Handlungsbedarf“ dargestellt […]

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (PDF, 882KB)

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