Reha-Kliniken in Mecklenburg-Vorpommern: Laufende Reha-Maßnahmen können zu Ende geführt werden – auch nach schwerer OP Reha-Maßnahmen weiter möglich

Mecklenburg-Vorpommerns Harry Glawe hat auf die Konsequenzen der durch das Kabinett veröffentlichten Landesverordnung auf die stationären Einrichtungen zur und Rehabilitation in aufmerksam gemacht. „Der eigentliche Betrieb der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen durch die Vorschriften der Rechtsverordnung wird nicht untersagt. Es ergeben sich für den Betrieb jedoch erhebliche Konsequenzen aus den Einschränkungen der Reisen aus privatem Anlass“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Freitag.

In der der über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in M-V vom 17. März 2020 ist unter § 4 Absatz 2 geregelt, dass Reisen zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitation untersagt sind. „Bereits laufende -Maßnahmen können zu Ende geführt werden und bei medizinischem Bedarf verlängert werden. Anschlussheilbehandlungen sind weiter möglich. Schwere , die eine Anschlussheilbehandlung, also eine Reha-Maßnahme, zwingend nach sich ziehen, sollen weiter möglich sein. Die Prognoseentscheidung obliegt dabei dem verordnenden Arzt“, so Glawe weiter. „Soweit medizinisch vertretbar, sollen grundsätzlich alle planbaren beziehungsweise aufschiebbaren Aufnahmen in Rehabilitationseinrichtungen ab sofort auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Vorsorgeleistungen werden als aufschiebbare Leistungen angesehen.“

Quelle: Mecklenburg-Vorpommern

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