PNOG ordnet Kurzzeitpflege nach Klinikaufenthalten neu

Neues Überbrückungsbudget greift auch nach stationärer Behandlung – ab 2028 kommen Akut-Kurzzeitpflege und neue Strukturen für pflegerische Krisen

Mit dem vom Bundeskabinett beschlossenen Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sollen ab 2027 auch Versorgungsstrukturen an der Schnittstelle zwischen Krankenhaus und Langzeitpflege neu geordnet werden. Für das Klinikmanagement relevant sind insbesondere die Neuorganisation der Kurzzeitpflege, ein Überbrückungsbudget für Pflegebedürftige sowie ab 2028 neue Akut-Kurzzeitpflegeplätze. Der Gesetzentwurf befindet sich nach dem Kabinettsbeschluss noch im parlamentarischen Verfahren.

Kurzzeitpflege bleibt Bestandteil der Versorgung nach Klinikaufenthalt

Der Gesetzentwurf fasst den Anspruch auf Kurzzeitpflege in § 42 SGB XI neu. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sollen weiterhin Anspruch auf vollstationäre Kurzzeitpflege haben, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht ausreichend erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Versorgung nicht genügt.

Ausdrücklich erfasst bleibt dabei die Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung. Hinzu kommen künftig pflegerische Akutsituationen und andere vorübergehende Versorgungslücken. Kabinett-GE_Pflegeneuordnungsge…

Die Finanzierung wird mit einem neuen Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr verknüpft. Darüber können insbesondere Kurzzeitpflege sowie Leistungen zur Überbrückung pflegerischer Akutsituationen finanziert werden.

Für Krankenhäuser betrifft die Neuregelung damit unmittelbar die Schnittstelle zu Entlassmanagement, Sozialdienst und nachstationärer Versorgungsorganisation.

Akut-Kurzzeitpflege soll ab 2028 Versorgungslücken auffangen

Ab dem 1. Januar 2028 sieht der Entwurf zusätzlich einen Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflege in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen vor. Voraussetzung ist eine pflegerische Akutsituation, in der eine stationäre pflegerische Versorgung erforderlich ist und das Überbrückungsbudget noch nicht ausgeschöpft wurde. Dafür sollen flächendeckend Vorhalteplätze vereinbart werden. Im Jahr 2028 soll zunächst der ambulante Pflegenotdienst beurteilen, ob eine stationäre Akut-Kurzzeitpflege erforderlich ist. Ab 2029 soll diese Aufgabe die neu vorgesehene Pflegebegleitung übernehmen.

Eine pflegerische Akutsituation liegt nach dem Entwurf beispielsweise vor, wenn eine Pflegeperson ungeplant ausfällt und ohne kurzfristige Unterstützung eine gesundheitliche Schädigung oder Krankenhauseinweisung droht. Damit zielen die neuen Strukturen auch darauf, vermeidbare stationäre Aufnahmen aufgrund nicht gesicherter pflegerischer Versorgung aufzufangen.

Pflegerische Akutversorgung soll mit Notfallstrukturen vernetzt werden

Der Gesetzentwurf geht über die reine Finanzierung der Kurzzeitpflege hinaus. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll Modellvorhaben für telefonische und digital unterstützte Angebote zur Steuerung pflegerischer Akutsituationen mit bis zu zehn Millionen Euro jährlich fördern können.

Dabei soll ausdrücklich auch die intersektorale Vernetzung mit ärztlichem Bereitschaftsdienst und Notfallversorgung erprobt werden. Für Krankenhäuser und insbesondere Notaufnahmen ist dieser Ansatz relevant, weil pflegerisch bedingte Versorgungskrisen damit stärker außerhalb der Akutstation aufgefangen werden sollen.

Zwei Milliarden Euro für Digitalisierung – aber nicht für Akutkliniken

Ein weiterer Schwerpunkt des PNOG ist die Digitalisierung der Langzeitpflege. Von 2027 bis 2031 sollen insgesamt zwei Milliarden Euro zur Verfügung stehen. Davon sollen 1,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen des Bundes stammen; die Länder sollen weitere 400 Millionen Euro beitragen.

Das Förderprogramm richtet sich allerdings an ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen und nicht allgemein an Akutkrankenhäuser. Gefördert werden sollen unter anderem interoperable digitale Infrastruktur, digitale Anwendungen sowie die Qualifizierung von Beschäftigten. Die Mittelvergabe soll ab dem 1. Juli 2027 beginnen.

Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen kommt ab 2028 ein weiteres Instrument hinzu: Bis Ende 2032 können sogenannte Transformationsstellenanteile vereinbart werden. Dabei kann der finanzielle Gegenwert bestimmter nicht besetzter Stellenanteile für technische oder digitale Systeme eingesetzt werden, die Pflege- und Betreuungspersonal nachweislich unterstützen oder entlasten. Die Regelung kann bis zu zehn Prozent des definierten Stellenkorridors umfassen.

Pflegeversicherung soll gleichzeitig finanziell stabilisiert werden

Die strukturellen Änderungen sind Teil eines größeren Finanzierungspakets. Nach den Berechnungen im Kabinettsentwurf würde sich bei einem Beitragssatz von 3,6 Prozent für 2027 rechnerisch ein Defizit der sozialen Pflegeversicherung von 7,6 Milliarden Euro ergeben. Für 2028 werden 15,4 Milliarden Euro ausgewiesen.

Zu den vorgesehenen Gegenmaßnahmen gehören unter anderem eine höhere Beitragsbemessungsgrenze und die Anhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose. Allein Letztere soll 2027 nach den Berechnungen des Gesetzentwurfs rund 3,3 Milliarden Euro zusätzliche Einnahmen bringen.

Mit dem Kabinettsbeschluss ist das PNOG noch nicht verabschiedet. Der Gesetzentwurf geht nun in das parlamentarische Verfahren; Bundestag und Bundesrat müssen sich noch damit befassen.