Geplante Änderungen der Umsatzsteuerbefreiung im Jahressteuergesetz 2019

Steuerfrei waren nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG bisher nur gemäß § 108 SGB V. Ab sofort sind auch Krankenhäuser aufgenommen, die vergleichbare Leistungen erbringen. Zudem wird die Steuerbefreiung auf die Leistungen im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V und der ambulanten Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen gem. § 119b SGB V ausgedehnt. […]

Quelle: BPG-Münster

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