Entwurf: Verordnung zur Änderung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das CoronavirusSARS-CoV-2 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Änderungs-Verordnung –AusglZÄV)

Mit dem Gesetz zum Ausgleich bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) wurden umfassende Regelungen für die Krankenhäuser getroffen, um finanzielle Sonderbelastungen sowie Mehraufwände vor dem Hintergrund der COVID-19- abzufedern und auszugleichen. […]

Um sicherzustellen, dass die getroffenen Maßnahmen die Sonderbelastungen für die Krankenhäuser während der COVID-19-Pandemie zielgerichtet und angemessen ausgleichen, macht das Bundesministerium für Gesundheit, ausgehend von den Empfehlungen des Expertenbeirats, von seiner mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz geschaffenen und durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angepassten Verordnungsermächtigung Gebrauch.

Entsprechend der Ermächtigung, wonach die Höhe der Pauschale für Gruppen von Krankenhäusern nach der Zahl der Krankenhausbetten oder anderen krankenhausbezogenen Kriterien in der Höhe unterschiedlich ausgestaltet werden kann, wird für die den Ausgleichszahlungen zugrundeliegende tagesbezogene Pauschale zwischen somatischen sowie psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern unterschieden.

Ausgehend von der jeweiligen jahresdurchschnittlichen Schwere der vollstationären Patientenfälle (CasemixindexCMI) und deren jahresdurchschnittlicher Verweildauer im Jahr 2019 wird für Krankenhäuser je nach ihrer Eingruppierung eine Pauschale in Höhe von 360 Euro, 460 Euro, 560 Euro, 660 Euro oder 760 Euro für die Berechnung der Ausgleichszahlungen zugrunde gelegt. Für eine Zuordnung eines Krankenhauses zu Pauschalen, die höher als 560 Euro liegen, ist es zudem erforderlich, dass das jeweilige Krankenhaus in der 19. oder 20. Kalenderwoche des Jahres mindestens einmal intensivmedizinische Behandlungskapazitätenan das DIVI-IntensivRegister gemeldet hat. […]

Quelle: Bundegesundheitsministerium (PDF, 1.24MB)

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