BW-Gesundheitsministerium konkretisiert Vorgaben der Corona-Verordnung für Zahnärzte

Nach konstruktiven und einvernehmlichen Gesprächen mit der Zahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hat das baden-württembergische über Ostern zu § 6a der - der erarbeitet.

6a der Corona-Verordnung der Landesregierung regelt während der Pandemie die zahnärztliche Versorgung von Patientinnen und in den Fachgebieten Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie. Aus Gründen der Rechtssicherheit hatten sich viele Zahnärzte noch konkretere Vorgaben in Form von Auslegungshinweisen gewünscht. […]

Nach § 6a Abs. 1 Corona-Verordnung dürfen bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben. Nachfolgende Ausführungen gelten als ministerielle Auslegungshinweise für § 6a Abs. 1 Corona-Verordnung. […]

Pressemitteilung: Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg

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