BVMed-Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Verordnung über die Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus (Methodenbewertungsverfahrensverordnung – MBVerfV)

Die Hersteller von Medizinprodukten sind in erheblichem Maße von der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betroffen – sowohl in der vertragsärztlichen Versorgung, als auch im Rahmen von Krankenhausbehandlungen. Der unterstützt daher das Ziel des Verordnungsgebers, mit der Methodenbewertungsverordnung die beim G-BA zu straffen, zu beschleunigen, klarer zu strukturieren sowie transparenter auszugestalten.

Ungeachtet dessen möchte der BVMed in diesem Zusammenhang auf weiterhin bestehende Problemfelder hinweisen.

Die bestehende Problematik des Übergangs einer Leistung bzw. einer Methode aus dem stationären in den ambulanten Sektor bzw. in einen Zwischensektor zwischen stationär und ambulant wurde mit den Regelungen der nicht beseitigt. Denn mit Offenlegung, dass eine Methode oder eine Leistung ambulant erbringbar ist – etwa durch einen Vorschlag eines Berufsverbandes an den Bewertungsausschuss nach § 87 SGB V bzw. einen Vorschlag zur Weiterentwicklung des künftigen Katalogs nach § 115b SGB V NEU oder im Laufe der Bewertung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode – wird der Medizinische Dienst regelmäßig die Frage stellen, warum diese Leistungen zwischenzeitlich weiterhin stationär erbracht und abgerechnet werden (Risiko für Leistungserbringer: primäre ). In der Zeit zwischen der Offenlegung der Möglichkeit zur ambulanten Erbringung und einer Entscheidung durch die zuständigen Gremien, auch wenn diese nun beschleunigt werden, kann es zu Versorgungslücken zu Lasten der betroffenen Patientinnen und Patienten kommen. Dies ist nur durch eine gesetzliche Klarstellung zu lösen.  […]

Quelle: BVMed (PDF, 299KB)

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