Bundesrat billigt Krankenhausreformanpassungsgesetz: Mehr Flexibilität und neue Risiken für das Klinikmanagement
Das KHAG konkretisiert Strukturvorgaben für Leistungsgruppen und erweitert den Transformationsfonds – Niedersachsen warnt jedoch vor drohenden Leistungsbeschränkungen durch Pflegevorgaben.
Der Bundesrat hat am 27. März 2026 das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) gebilligt. Wie das niedersächsische Gesundheitsministerium am selben Tag mitteilte, bewertet Andreas Philippi, Vorsitzender der Gesundheitsministerkonferenz, das Gesetz als wichtigen Schritt für die Umsetzung der Krankenhausreform in den Ländern. Für Krankenhäuser schafft die Entscheidung insbesondere mehr Planungssicherheit bei der künftigen Struktur- und Leistungsplanung.
Das KHAG konkretisiert die seit dem 1. Januar 2025 geltende Krankenhausreform des Bundes und soll die praktische Umsetzung der neuen Versorgungsstrukturen erleichtern. Nach Angaben aus Niedersachsen konnten durch die Einigung zwischen Bund und Ländern Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren vermieden werden. Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses sei nicht erforderlich gewesen.
Zentrale Anpassungen betreffen insbesondere die Strukturvorgaben für Krankenhäuser. So wird es Grund- und Regelversorgern erleichtert, die Anforderungen für Leistungsgruppen zu erfüllen. Künftig können Fachärztinnen und Fachärzte in der Inneren Medizin und Allgemeinchirurgie in bis zu drei Leistungsgruppen angerechnet werden. Für das Krankenhausmanagement bedeutet dies mehr Flexibilität bei der Personalplanung und Zuordnung medizinischer Leistungen.
Darüber hinaus erweitert das Gesetz die Einsatzmöglichkeiten des Transformationsfonds. Dieser kann künftig auch Maßnahmen zum Strukturerhalt finanzieren. Gerade für Krankenhäuser in ländlichen Regionen eröffnet dies zusätzliche Handlungsspielräume, um bestehende Versorgungsangebote aufrechtzuerhalten. Auch Investitionsanforderungen werden reduziert: Fachkrankenhäuser müssen bestimmte Großgeräte nicht mehr zwingend selbst vorhalten, sondern können diese über Kooperationen nachweisen. Dies dürfte hauptsächlich kleineren und spezialisierten Einrichtungen zugutekommen.
Weitere Regelungen betreffen Ausnahmen zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung, die unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden können. Allerdings ist hierfür das Einvernehmen mit der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich.
Kritisch bewertet Niedersachsen hingegen eine kurzfristig in das Gesetz aufgenommene Verknüpfung zwischen der Zuweisung von Leistungsgruppen und der Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen. Nach Darstellung des Ministers kann eine Unterschreitung dieser Vorgaben dazu führen, dass sämtliche Gutachten des Medizinischen Dienstes für einen Standort negativ ausfallen – unabhängig von der konkret betroffenen Leistungsgruppe. Dies könnte vornehmlich große Krankenhäuser und Universitätskliniken erheblich betreffen und im Extremfall zur Einschränkung des Leistungsangebots führen.
Für die operative Umsetzung der Reform in den Krankenhäusern sind zudem weitere Anpassungen erforderlich. So muss das Fachverfahren zur Leistungsgruppenzuweisung entsprechend überarbeitet werden, um bestehende und neue Anträge parallel verarbeiten zu können. Eine zweite Antragsrunde für Krankenhäuser ist nach Angaben des Ministeriums etwa zwei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.






