Änderungen im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG): Neue Regelungen zur Rufbereitschaft & Qualitätskriterien

Einführung der verpflichtenden Facharzt-Rufbereitschaft für Krankenhäuser
Anpassungen bei Qualitätskriterien und Kooperationsmöglichkeiten für Fachkrankenhäuser

  • Ärztliche Rufbereitschaft: Krankenhäuser müssen sicherstellen, dass künftig jederzeit mindestens ein Facharzt in Rufbereitschaft verfügbar ist. Diese Regelung soll die Qualität und Verfügbarkeit der Leistungsgruppen verbessern. Bisher war diese Anforderung im ursprünglichen Kabinettsentwurf nicht enthalten.

Erfüllung von Qualitätskriterien durch Kooperationen:

  • Anpassung der Qualitätskriterien: Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, müssen die in Anlage 1 definierten Mindestqualitätskriterien im Bereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ erfüllen.
  • Kooperationsmöglichkeiten: Diese Qualitätskriterien können durch Kooperationen und Zusammenschlüsse mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erreicht werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
  • Zustimmung der Landesbehörde: Die Kooperation muss von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden, wobei die Behörde feststellen muss, dass diese Zusammenarbeit zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist.

Beschränkungen bei der Leistungsvereinbarung und Abrechnung:

  • Vereinbarungs- und Abrechnungsbeschränkungen: Krankenhäuser dürfen bestimmte Leistungen nicht vereinbaren oder abrechnen, wenn für den betreffenden Zeitraum keine gültige Bescheinigung über die Erfüllung der erforderlichen Strukturmerkmale vorliegt. Diese Bescheinigung ist nach § 301 Absatz 2 des Gesetzes erforderlich und wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegeben.
  • Strukturmerkmale und Kodes: Die Strukturmerkmale sind im Operationen- und Prozedurenschlüssel definiert, und der entsprechende Kode muss für die jeweiligen Leistungen festgelegt sein. Ohne diese Bescheinigung, die die Erfüllung der Strukturmerkmale bestätigt, sind die betroffenen Leistungen nicht abrechenbar.

Stichprobenprüfungen von Krankenhausrechnungen:

  • Entwicklung eines Prüfkonzepts: Der Medizinische Dienst Bund wird ein Konzept für Stichprobenprüfungen von Krankenhausrechnungen entwickeln, die im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) abgerechnet werden. Dieses Konzept muss bis zum 28. Februar 2026 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft übermittelt werden.
  • Berichterstattung und Weiterentwicklung: Das Konzept wird unter Berücksichtigung der Berichterstattung nach § 278 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und § 283 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB V weiterentwickelt. Der Medizinische Dienst Bund wird diese Weiterentwicklungen an die genannten Verbände übermitteln.
  • Vereinbarung eines Prüfverfahrens: Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft müssen bis zum 30. Juni 2026 ein Verfahren zur Durchführung der Stichprobenprüfungen vereinbaren. Dieses Verfahren betrifft Rechnungen für Krankenhausbehandlungen von Patientinnen und Patienten, die ab dem 1. Januar 2027 in ein Krankenhaus aufgenommen werden.

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